FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2014
4 K 842/13
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 68 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei Abbruch einer Ausbildung zur Ergotherpeutin im Januar, nachgewiesenem Praktikum mit rechtlichem Bezug im Februar und Einschreibung für ein ab Oktober beginnendes Jurastudium im August

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 842/13

DRsp Nr. 2015/1425

Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei Abbruch einer Ausbildung zur Ergotherpeutin im Januar, nachgewiesenem Praktikum mit rechtlichem Bezug im Februar und Einschreibung für ein ab Oktober beginnendes Jurastudium im August

1. Angebliche Praktika, die in der Zeit nach dem Abbruch einer Ausbildung zur Ergotherapeutin im Januar bzw. einem Praktikum mit rechtlichen Bezug im Februar bis zur Einschreibung für ein ab Oktober beginnendes Jurastudium im August angeblich in einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. in der Rechtsabteilung eines bestimmten Instituts durchgeführt worden sind, können nicht als Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gewertet werden, wenn diese Praktika weder zeitlich eingegrenzt noch ihre Inhalte auch nur ansatzweise benannt noch diesbezügliche Nachweise oder Bestätigungen vorgelegt worden sind, obwohl hierzu mehrfach sowohl im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren aufgefordert worden ist.