FG München - Urteil vom 20.09.2007
5 K 4302/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;

Nachweis der Ausbildungswilligkeit für die Gewährung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 5 K 4302/05

DRsp Nr. 2007/22092

Nachweis der Ausbildungswilligkeit für die Gewährung von Kindergeld

Ausbildungswillligkeit kann auch dann durch Eigenbemühungen nachgewiesen werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach einem Beratungsgespräch in einem Aktenvermerk festgehalten hat, dass das Kind sich derzeit nicht um einen Ausbildungsplatz bewirbt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre Tochter ..., geboren am 28.08.1984. Streitig sind inzwischen nur noch die Zeiträume März bis Dezember 2003, April bis Juni 2004, Oktober 2004, Januar bis Juli 2005 und September bis Oktober 2005.