FG Hamburg - Urteil vom 10.08.2005
IV 339/02
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 Art. 8 Art. 49 Abs. 3 ;

Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem Gemeinschaftsgebiet

FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen IV 339/02

DRsp Nr. 2005/19494

Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem Gemeinschaftsgebiet

Zur Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen es einem Ausführer gemäß Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 800/1999 gestattet ist, den Ausfuhrnachweis durch andere gleichwertige Unterlagen zu erbringen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 Art. 8 Art. 49 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 19.4.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H Sprühmagermilchpulver der Marktordnungs-Warenlistennummer 0402 1019 9000 zur Ausfuhr nach Ungarn an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr mit Bescheid vom 22.6.2000 in Höhe von DM 37.625,28 antragsgemäß gewährt wurde.