Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Zollerhebung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr ausgeschiedenen --vom mit dem Exporteur nicht identischen Dritten-- reimportierten Waren
FG München, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 1585/97
DRsp Nr. 2001/7159
Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Zollerhebung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr ausgeschiedenen --vom mit dem Exporteur nicht identischen Dritten-- reimportierten Waren
Dem Reimporteur von Waren, die zunächst von einem nicht identischen Exporteur aus der aktiven Veredlung ausgeführt worden sind, obliegt die Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen für die Abgabenberechnung nach den Regeln der aktiven Veredlung. Der den aktiven Veredlungsverkehr überwachenden Zollstelle ist es nach Art. 15 ZK verwehrt, die Bemessungsgrundlage im aktiven Veredlungsverkehr der für den Reimport zuständigen Einfuhrzollstelle mitzuteilen.