FG München - Urteil vom 27.09.2000
3 K 1585/97
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 613 ; EWGV 2913/92 Art. 15 ; EWGV 2913/92 Art. 187 UAbs. 2 ; EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 1 ; ZK Art. 15; ZK Art. 187 UAbs. 2; ZK Art. 201 Abs. 1; ZKDV Art. 613;

Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Zollerhebung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr ausgeschiedenen --vom mit dem Exporteur nicht identischen Dritten-- reimportierten Waren

FG München, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 1585/97

DRsp Nr. 2001/7159

Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Zollerhebung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr ausgeschiedenen --vom mit dem Exporteur nicht identischen Dritten-- reimportierten Waren

Dem Reimporteur von Waren, die zunächst von einem nicht identischen Exporteur aus der aktiven Veredlung ausgeführt worden sind, obliegt die Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen für die Abgabenberechnung nach den Regeln der aktiven Veredlung. Der den aktiven Veredlungsverkehr überwachenden Zollstelle ist es nach Art. 15 ZK verwehrt, die Bemessungsgrundlage im aktiven Veredlungsverkehr der für den Reimport zuständigen Einfuhrzollstelle mitzuteilen.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 613 ; EWGV 2913/92 Art. 15 ; EWGV 2913/92 Art. 187 UAbs. 2 ; EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 1 ; ZK Art. 15; ZK Art. 187 UAbs. 2; ZK Art. 201 Abs. 1; ZKDV Art. 613;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Streitig ist die Bemessungsgrundlage von reimportierten Personenkraftwagen.