BGH - Beschluss vom 28.07.2021
1 StR 506/20
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 299 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 1337
NJW 2021, 3606
NStZ 2022, 413
NZG 2022, 129
StV 2022, 735
ZIP 2021, 2448
ZInsO 2021, 2425
wistra 2022, 165
wistra 2022, 38
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5701 Js 44/15 630 KLs 5/16

Nachweis der Bestechung im geschäftlichen Verkehr auf der Lieferantenseite; Zahlung von Provisionen zur Sicherung des Holzhandels

BGH, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 1 StR 506/20

DRsp Nr. 2021/16001

Nachweis der Bestechung im geschäftlichen Verkehr auf der Lieferantenseite; Zahlung von "Provisionen" zur Sicherung des Holzhandels

Nach § 299 Abs. 2 StGB aF (§ 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF) ist Voraussetzung einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr, dass der Vorteil einem "Angestellten", also einem in ein weisungsgebundenes Dienstverhältnis Stehenden, oder "Beauftragten", also einem sonst aufgrund seiner Stellung für den Betrieb Berechtigten oder Verpflichteten, der die betrieblichen Entscheidungen beeinflussen kann, zugewendet wird; der Betriebsinhaber (entspricht dem Unternehmensinhaber nach neuer Gesetzesfassung) ist vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Geschäftsinhaber in diesem Sinne sind bei einer Aktiengesellschaft die Aktionäre, die durch ihre (gegebenenfalls qualifizierten) Mehrheitsbeschlüsse die Grundlagenentscheidungen für die juristische Person treffen und in diesem Sinne deren Geschick bestimmen. Sind diese mit der Vorteilsgewährung einverstanden, ist danach die Tatbestandsmäßigkeit der Bestechung ausgeschlossen.

Tenor

Der Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 299 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe