I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen ausreichend nachgewiesen hat.
Die Antragstellerin wird beim Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte als selbständige Grafikerin. Nachdem die Veranlagung zunächst unter Übernahme der erklärten Zahlen erfolgt war, führten die Feststellungen einer Außenprüfung (BP) zu Änderungsbescheiden für die Streitjahre. Streitig ist nur noch, ob die Antragstellerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen nachgewiesen hat.
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