FG München - Beschluss vom 31.10.2007
1 V 3459/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 ;

Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

FG München, Beschluss vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 1 V 3459/07

DRsp Nr. 2008/672

Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen reichen allgemeine Angaben wie "Geschäftsbesprechung, Besprechung oder Geschäftsessen" nicht aus.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen ausreichend nachgewiesen hat.

Die Antragstellerin wird beim Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte als selbständige Grafikerin. Nachdem die Veranlagung zunächst unter Übernahme der erklärten Zahlen erfolgt war, führten die Feststellungen einer Außenprüfung (BP) zu Änderungsbescheiden für die Streitjahre. Streitig ist nur noch, ob die Antragstellerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen nachgewiesen hat.