Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter (P) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in dessen Namen Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 und begehrte, bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen im Gesetz nicht vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 300 DM zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung verwies P auf die im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1990 bis 1992 bereits vorgelegte Vollmachtsurkunde.
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