BFH - Beschluß vom 18.05.1999
IX B 158/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 § 78 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 155 ; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1370

Nachweis der Bevollmächtigung

BFH, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen IX B 158/98

DRsp Nr. 1999/8407

Nachweis der Bevollmächtigung

1. Es ist keine Rechtsrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass der Nachweis der Bevollmächtigung nur durch die Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde erbracht werden kann. Eine Fotokopie oder Telekopie der Vollmacht genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht. 2. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss grds. dem zuständigen Spruchkörper gegenüber erbracht werden. Die Originalvollmacht ist ihm grds. für jedes Verfahren gesondert vorzulegen. 3. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass der bloße Hinweis in einem finanzgerichtlichen Verfahren auf eine Vollmacht in einem abgeschlossen Verfahren vor dem BFH nicht als Nachweis der Bevollmächtigung gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 § 78 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 155 ; ZPO § 251 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig verworfen, weil der als Prozeßbevollmächtigte aufgetretene Steuerbevollmächtigte X den Nachweis der Bevollmächtigung nicht durch Vorlage der Urschrift einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht erbracht hat.