FG München - Urteil vom 22.09.1999
2 K 4229/95
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; FGO § 56 Abs. 1 ; BGB § 172 ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 30

Nachweis der Bevollmächtigung; keine Fristverlängerung nach Ablauf einer Ausschlussfrist; stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig

FG München, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 2 K 4229/95

DRsp Nr. 2001/2204

Nachweis der Bevollmächtigung; keine Fristverlängerung nach Ablauf einer Ausschlussfrist; stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig

1. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist nicht fristgerecht erbracht, wenn innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nur per Telefax eine Kopie einer Vollmacht eingeht. 2. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Gericht ist nicht zulässig. Das Gericht hat auch nicht dadurch Wiedereinsetzung gewährt, dass es nach Ablauf der Ausschlussfrist den Bevollmächtigten erneut zur Einreichung der Prozessvollmacht im Original aufgefordert sowie später einen Abtrennungsbeschluss erlassen, also die Zulässigkeit der Klage untestellt hat 3. Ein Ausschlussfrist richterlicher Natur kann zwar verlängert werden, aber nur vor und nicht nach ihrem Ablauf.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 3; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; FGO § 56 Abs. 1 ; BGB § 172 ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.