FG München - Urteil vom 11.03.2011
8 K 340/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStRE 2012, 983

Nachweis der doppelten Haushaltführung eines Alleinstehenden in zeitlicher Nähe zur Scheidung

FG München, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 8 K 340/08

DRsp Nr. 2011/19078

Nachweis der doppelten Haushaltführung eines Alleinstehenden in zeitlicher Nähe zur Scheidung

1. Eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltführung ist nicht gegeben, wenn etwa zwei Jahre nach Arbeitsaufnahme eine für die Wohnbedürfnisse angemessene Wohnung mit unbefristetetem Mietvertrag bezogen wird und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sich mit (zeitlichem) Blick auf die spätere Scheidung die Ehe bereits in einer Krise befunden haben und die Phase des nach dem Eherecht erforderlichen Getrenntlebens bereits begonnen haben musste. Spätestens mit der Scheidung selbst ist mit der entsprechenden Entfremdung vom ehemaligen Ehegatten ein wesentliches Kriterium, das eine Beurteilung des Lebensmittelpunkts in O bis dahin begründet hatte, entfallen. 2. Das gilt insbesonedere dann, wenn wesentliche Merkmale, die für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes besondere Bedeutung haben, nicht nachgewiesen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts als Werbungskosten abgezogen werden können.

Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.