FG Hamburg - Urteil vom 24.02.2006
IV 219/03
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 15 Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 Art. 49 Abs. 2 Art. 50 Abs. 2 ;

Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr - Wahrung der Vorlagefristen auch bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments

FG Hamburg, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen IV 219/03

DRsp Nr. 2006/20717

Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr - Wahrung der Vorlagefristen auch bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments

1. Primärnachweis im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b VO Nr. 800/1999 einerseits und Sekundärnachweis im Sinne des Art. 16 Abs. 2 lit. c VO Nr. 800/1999 andererseits stehen selbständig nebeneinander. 2. Der Ausführer muss innerhalb der Vorlagefrist des Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 Dokumente beibringen, die die einen Primär- bzw. Sekundärnachweis konstituierenden Merkmale aufweisen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 15 Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 Art. 49 Abs. 2 Art. 50 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Ausfuhranmeldung vom 18.9.2000 (... VAB ...3) meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H Käse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 9025 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt unter dem 28.9.2000 die endgültige Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Mit einer weiteren Ausfuhranmeldung vom 22.9.2000 (... VAB ...4) meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H wiederum Käse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 9025 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür unter dem 28.9.2000 die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 30.10.2000 in Höhe von DM 38.171,92 antragsgemäß gewährte.