Streitig ist, ob die Anschaffungskosten für häusliche Personal Computer (PC) und Drucker - verteilt auf ihre Nutzungsdauer -, Computer-Zeitschriften, Software und ein Modem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Diplom-Informatiker. Sie sind bei den Stadtwerken Freiburg GmbH mit der Betreuung der dort eingesetzten Computer und Software befasst.
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