FG Münster - Urteil vom 10.05.2007
6 K 4203/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1516

Nachweis der fehlenden privaten Nutzung eines betrieblichen PKW

FG Münster, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 4203/04

DRsp Nr. 2007/15602

Nachweis der fehlenden privaten Nutzung eines betrieblichen PKW

Zum Nachweis, dass - wie schriftlich vereinbart - keine Privatfahrten mit dem betrieblichen PKW durchgeführt wurden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Arbeitgeberin ein Nutzungsverbot für eine private Pkw-Nutzung nicht hinreichend überwacht und als Haftende für einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen ist.

Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen in Form einer GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind Herr M und Herr B. Die GmbH beschäftigte insgesamt 22 Arbeitnehmer, davon 18 Aushilfskräfte.

Der Beklagte führte für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.2001 bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Aufgrund des Prüfungsberichts vom 16.01.2003 erließ der Beklagte am 22.01.2003 sowohl einen Haftungs- als auch einen Nachforderungsbescheid über insgesamt 2.727,88 Euro. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.02.2003 gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Der Einspruch hat sich gegen Tz. 3 des Prüfungsberichts vom 16.01.2003 gewandt, wonach die Lohnversteuerung geldwerter Vorteile aus der privaten Firmenwagennutzung durch die GmbH-Geschäftsführer für die Zeit ab 01.07.2001 vorgenommen wurde.