Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz, das kraftfahrzeugsteuerrechtlich weder als LKW noch als Zugmaschine zugelassen ist, i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- als Lastkraftwagen im ertragsteuerlichen Sinne anzusehen ist, ist im Streitfall weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
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