I.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Portugal. Ausweislich eines im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung aufgefundenen "Vertrags über eine Anteilsübertragung und teilweise Änderung des Gesellschaftsvertrages" vom 23. August 1995 erwarben die Herren M und L zu dem genannten Datum sämtliche Anteile an der Klägerin. Nach der Vertragsurkunde wurden die beiden Gesellschafter M und L zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt; zur wirksamen Vertretung der Klägerin werden die "gleichzeitigen Unterschriften beider Geschäftsführer benötigt".
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