Der BFH hat für den Fall der Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen gefordert, daß die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmißverständlich in einer Weise kundgemacht wird, daß ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (BFH vom 22.9.1993, BStBl II 1994, 172). Ähnlich unbestimmt ist die Zuführung von Geld seitens eines Gesellschafters in eine GmbH. Es kann sich um eine Kapitalerhöhung, um ein Darlehen oder um eine stille Beteiligung handeln. Im Streitfall war der Vollzug der zeitnahen Einbuchung der Einlage in die stille Beteiligung nicht nachgewiesen worden, weil in der Eröffnungsbilanz der stillen Gesellschaft die Einlage nicht enthalten und ein Betrag von rund DM 300.000, der laut Gesellschaftsvertrag auf die Einlage angerechnet werden sollte, weiterhin als Darlehen des Antragstellers ausgewiesen war.
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