FG München - Urteil vom 29.09.2004
9 K 3169/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 § 33a Abs. 1 ; SGB XI § 14 § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 442
Steuertelex 2005, 276

Nachweis der krankheitsbedingten Heimunterbringung eines Angehörigen als Voraussetzung für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; Zum Abzug von Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; Kosten der Lebensführung, Taschengeldzahlungen

FG München, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 9 K 3169/03

DRsp Nr. 2005/692

Nachweis der krankheitsbedingten Heimunterbringung eines Angehörigen als Voraussetzung für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; Zum Abzug von Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; Kosten der Lebensführung, Taschengeldzahlungen

1. Der Nachweis der krankheits- und nicht altersbedingten Heimunterbringung eines unterstützten Angehörigen ist nicht von formalen Kriterien wie der Feststellung einer Pflegestufe nach § 14 SGB XI oder der Vorlage eines Behindertenausweises mit den Merzeichen Bl oder H entsprechend § 65 Abs. 2 EStDV abhängig (Entgegen dem BMF-Schreiben v. 2.12.2002 IV C 4 - S 2284 - 108/02, BStBl I 2002, 270). 2. Aufwendungen für zwei- bis dreimal im Monat stattfindende Besuchsfahrten bei Zurücklegung einer Fahrstrecke von 140 km sind seitens des einzigen Kindes nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen und daher nicht abziehbar. 3. Nach § 33 EStG sind nur die vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich eventueller Kosten für ärztliche Betreuung und Pflege abziehbar, nicht dagegen die vom Steuerpflichtigen gegebenenfalls getragenen Kosten der Lebensführung des Angehörigen. Diese Kosten sind ebenso wie Taschengeldzahlungen an den Angehörigen nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 zu berücksichtigen.