FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2001
12 K 308/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 6 ;

Nachweis der künftigen Einkünfteerzielungsabsicht bei Geltendmachung vorab entstandener Werbungskosten; Abzugsfähigkeit des Renovierungsaufwands für eine bisher vermietete, zwischenzeitlich leerstehende und anschließend selbstgenutzte Wohnung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen 12 K 308/00

DRsp Nr. 2001/12813

Nachweis der künftigen Einkünfteerzielungsabsicht bei Geltendmachung vorab entstandener Werbungskosten; Abzugsfähigkeit des Renovierungsaufwands für eine bisher vermietete, zwischenzeitlich leerstehende und anschließend selbstgenutzte Wohnung

Aufwendungen für Renovierungs- und Umbaumaßnahmen einer nach dem Auszug des Mieters leer stehenden Wohnung in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur abgezogen werden, wenn der endgültig gefasste Entschluss zur Einkünfteerzielung anhand objektiver Umstände, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, nachgewiesen werden kann. Bestehende Ungewissheiten über das Vorliegen der Vermietungsabsicht gehen zu dessen Lasten (hier: Eigennutzung des gesamten Gebäudes nach Abschluss der Bau- und Renovierungsmaßnahmen).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) in den Jahren 1994 bis 1998 mit Einkunftserzielungsabsicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht haben.