Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für eine Unterbringung des Sohnes der Kläger in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 machten die Kläger Aufwendungen für die Heimunterbringung ihres am 26.Mai 1982 geborenen Sohnes in Höhe von 60.351,-- DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Steuererklärung waren Rechnungsbelege der sozialtherapeutischen Wohngruppen GmbH in ... vom 30. Januar 1998 beigefügt (B. 18 f. d. ESt-Akte).
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 13. November 2000 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht.
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