FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2009
11 K 50/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE Art. 15 Abs. 1; DBA CHE Art. 15 Abs. 4; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162; AO § 90 Abs. 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2011, 28

Nachweis der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers nach DBA-Schweiz; Reduzierung des Beweismaßes aufgrund unverschuldeter Beweisnot

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 11 K 50/07

DRsp Nr. 2010/15445

Nachweis der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers nach DBA-Schweiz; Reduzierung des Beweismaßes aufgrund unverschuldeter Beweisnot

1. Hat das Finanzamt bei einer Erörterung mit dem Steuerpflichtigen die Bereitschaft erkennen lassen, für den Nachweis der Nichtrückkehrtage die Bestätigung des Arbeitgebers ausreichen zu lassen, ist eine Sachverhaltsfeststellung auf der Grundlage eines reduzierten Beweismaßes zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt hat. Danach genügt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerpflichtige an den von dem Arbeitgeber bestätigten Tagen arbeitsbedingt nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt ist. 2. Bei einem leitenden Angestellten einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, der seinen Wohnsitz im Inland hat und die Voraussetzungen der Grenzgängerbesteuerung nicht erfüllt, besteht das Schweizer Besteuerungsrecht auch für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige Dienstreisen ins Ausland unternommen hat.