FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.05.2005
2 K 1417/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 79b ;

Nachweis der ordnungsgemäßen Erfassung von Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 2 K 1417/03

DRsp Nr. 2006/2339

Nachweis der ordnungsgemäßen Erfassung von Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Ist in der Einnahmen-Überschussrechnung für ein Restaurant nicht ersichtlich, dass bestimmte, nachweislich angefallene Geschäftsvorfälle (hier: Frühstücksumsätze) ordnungsgemäß versteuert worden sind, so ist die Nachversteuerung durch die Betriebsprüfung bzw. die Steuerfahndung nicht zu beanstanden, wenn der Kläger trotz Setzung einer Ausschlussfrist die korrekte Verbuchung der betroffenen Einnahmen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweist (hier: keine Berücksichtigung des Klägereinwands, die streitigen Beträge seien nachträglich in Teilbeträgen eingebucht worden).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 79b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gelernter Koch. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die 1987 bzw. 1990 geboren wurden. Seit 1. März 1995 betreibt der Kläger das am Marktplatz in befindliche Restaurant. Das Restaurant, welches der Kläger von einer Frau gemietet hat, befindet sich in den Räumen des Hotels. Die Hotelgäste nehmen im Restaurant des Klägers Frühstück bzw. Halbpension, vereinzelt auch Abendessen ein. Hierzu teilt das Hotel dem Kläger am Vorabend die Anzahl der jeweiligen Gäste mit.