FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.1999
9 K 7395/96 E
Fundstellen:
EFG 1999, 960

Nachweis der pflegebedingten Heimunterbringung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 9 K 7395/96 E

DRsp Nr. 2001/2762

Nachweis der pflegebedingten Heimunterbringung

Der Nachweis der Unterbringung in einem Heim wegen Pflegebedürftigkeit ist grundsätzlich gemäß R 188 Abs. 1 EStR bzw. § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Bei Fehlen solcher Nachweise kann die krankheitsbedingte Heimunterbringung nur noch durch ein vor Unterbringung ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Tatbestand:

Die Kläger sind die Erben des nach Klageerhebung am Mai 1997 verstorbenen xxxxxx (im folgenden: Steuerpflichtiger). Dieser befand sich seit dem Mai 1994 in dem Altenwohn- und Pflegeheim in X. Aufgrund der Bescheide des Versorgungsamtes Y lagen beim Steuerpflichtigen ab dem August 1992 ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G", "aG" und "B", sowie ab dem Oktober 1996 zusätzlich die Merkzeichen "H" und "RF" vor.