FG Bremen - Beschluss vom 11.10.2004
2 V 311/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ; ZPO § 294 ; AO (1977) § 195 ; FGO § 155 § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung bei vermuteten Scheingeschäften; Verwertungsverbot für Prüfungsfeststellungen; Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998, Zinsen zur USt 1996, 1997, 1998, Zinsen zur GewSt 1997, Zinsen zur KöSt 1997

FG Bremen, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 2 V 311/03

DRsp Nr. 2005/3399

Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung bei vermuteten Scheingeschäften; Verwertungsverbot für Prüfungsfeststellungen; Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998, Zinsen zur USt 1996, 1997, 1998, Zinsen zur GewSt 1997, Zinsen zur KöSt 1997

1. Bestehen die Eingangs- und Ausgangsumsätze eines Unternehmens vornehmlich in Beratungsleistungen an andere Unternehmen des Firmenverbundes und können tatsächliche Zahlungsflüsse zwischen den einzelnen Firmen nur in geringem Umfang festgestellt werden, weil die abgerechneten Leistungen durch Verrechnungen, Forderungsabtretungen und Gutschriften beglichen werden, scheidet der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen aus, wenn nicht nachgewiesen wird, dass es sich nicht um Scheingeschäfte handelt und die Leistungen ordnungsgemäß, so wie sie in den Rechnungen ausgewiesen sind, erbracht worden sind. 2. Verfahrensfehler wie die Mitwirkung örtlich unzuständiger Prüfungsbeamter begründen kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ; ZPO § 294 ; AO (1977) § 195 ; FGO § 155 § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden, mit denen der Antragsgegner nach einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen und Gutschriften über Beratungsleistungen versagte.