FG Köln - Urteil vom 28.04.2009
8 K 1214/07
Normen:
EStG § 9; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 786

Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand

FG Köln, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 8 K 1214/07

DRsp Nr. 2010/5663

Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung bzw. ein leerstehendes Haus können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Stpfl. sich endgültig entschlossen hat, daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. 2. Es ist Sache des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. 3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Stpfl. die Feststellungslast.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren aus einem Objekt in K, N Straße ..., mit Erfolg Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können.

Die Kläger sind verheiratet und arbeiten in H als Lehrer. Sie haben zwei 1984 und 1987 geborene Kinder. Sie wohnen in H in einem eigenen Haus.

Der Kläger erbte das Objekt N Straße ... in K am 00.00.0000 von seinem Vater am 10.07.1996.