FG Köln - Einzelrichterentscheidung vom 17.01.2001
12 K 1970/00
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 6 ; ZPO § 88 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 643

Nachweis der Vollmacht bei Vertretung durch einen Berufsträger

FG Köln, Einzelrichterentscheidung vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 12 K 1970/00

DRsp Nr. 2002/2038

Nachweis der Vollmacht bei Vertretung durch einen "Berufsträger"

1. Ein Auftreten i. S. des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO (i. F. d. 2. FGOÄndG) setzt nicht voraus, dass der Bevollmächtigte an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Es genügt, dass seine Beteiligung sich auf die Erhebung der Klage beschränkt. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des Auftretens entfällt nicht rückwirkend durch die spätere Mandatsniederlegung.2. Aus dem übertragbaren Rechtsgedanken des § 88 ZPO folgt, dass der Fall der Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht von Amts wegen demjenigen der Berücksichtigung aufgrund einer Vollmachtsrüge gegenübersteht. Im Fall einer Vollmachtsrüge besteht auch beim Auftreten eines Rechtsanwalts die Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung der Vollmacht.3. § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO (i. F. d. 2. FGOÄndG) ändert nichts daran, dass ein zu berücksichtigender Mangel der Vollmacht zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 6 ; ZPO § 88 ;

Tatbestand: