FG Hessen - Urteil vom 26.09.2007
4 K 1195/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 Satz 2; EStG § 7g Abs. 7;

Nachweis der voraussichtlichen Investitionsabsicht bei wesentlicher Betriebserweiterung; Ansparabschreibung; Wesentliche Betriebserweiterung; Voraussichtliche Investition; Verbindliche Bestellung; Betrieblicher Umstand

FG Hessen, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 1195/06

DRsp Nr. 2008/23568

Nachweis der voraussichtlichen Investitionsabsicht bei wesentlicher Betriebserweiterung; Ansparabschreibung; Wesentliche Betriebserweiterung; Voraussichtliche Investition; Verbindliche Bestellung; Betrieblicher Umstand

1. Zur Vermeidung einer Ansparabschreibung "ins Blaue hinein" ist nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige nach den konkreten betrieblichen Umständen überhaupt zu der Investition in der Lage ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen" Investition nicht erfüllt. 2. Die Erhöhung der Arbeitsplatzkapazitäten um 100% indiziert eine wesentliche Betriebserweiterung, so dass es zur Konkretisierung der geplanten Investitionsabsicht einer verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bedarf.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 Satz 2; EStG § 7g Abs. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer § 7 g - Rücklage sowie um die Berücksichtigung von Grundstücksaufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten.