FG Saarland - Urteil vom 30.06.2005
1 K 383/04
Normen:
EStG § 34c Abs. 3 ;

Nachweis der Zahlung ausländischer Steuern; Einkommensteuer 1982 bis 1984

FG Saarland, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 383/04

DRsp Nr. 2005/11339

Nachweis der Zahlung ausländischer Steuern; Einkommensteuer 1982 bis 1984

Nach § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Nach § 68b Satz 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Diese Regelung beinhaltet ein Schätzungsverbot.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 3 ;

Tatbestand: