FG Bremen - Urteil vom 29.02.2016
4 K 3/15 (6)
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland eingeführten Zigaretten bei der Bemessung von Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

FG Bremen, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 3/15 (6)

DRsp Nr. 2016/7323

Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland eingeführten Zigaretten bei der Bemessung von Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, mit dem der Beklagte Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt hat.

Am ... 2011 erließ der Beklagte einen Steuerbescheid, mit dem er gegenüber dem Kläger Tabaksteuer (TabStG) i.H.v. ... €, Zoll i.H.v. ... € und Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ... € festsetzte. Zum Sachverhalt führte der Beklagte in dem Bescheid folgendes aus:

...

Mit Schreiben vom ... 2011 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug hierzu folgendes vor:

Am ... 2011 sei bekannt geworden, dass gegen den Kläger 2 Steuerbescheide erlassen worden seien, nämlich zu dem Geschäftszeichen ..., gegen den bereits Einspruch eingelegt und ferner beantragt worden sei, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts auszusetzen. Nun sei durch Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden, dass unter dem Az. ... ein weiterer Steuerbescheid ergangen sei, aus dem Vollstreckungsmaßnahmen drohten. Dieses Verfahren sei völlig unbekannt.

Ein entsprechender Bescheid sei dem Kläger nicht zugegangen.