FG Bremen - Urteil vom 29.02.2016
4 K 51/14 (6)
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland eingeführten Zigaretten bei der Bemessung von Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

FG Bremen, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 51/14 (6)

DRsp Nr. 2016/7324

Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland eingeführten Zigaretten bei der Bemessung von Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, mit dem der Beklagte Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt hat.

Am ... 2011 erließ der Beklagte einen Steuerbescheid, mit dem er gegenüber dem Kläger Tabaksteuer (TabStG) i.H.v. ...€, Zoll i.H.v. ... € und Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ... € festsetzte. Zum Sachverhalt führte der Beklagte in dem Bescheid folgendes aus:

...

Am ... 2011 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Mit Bescheid vom ... 2011 setzte der Beklagte die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom ... 2011 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des Sollbetrages von ... € aus (Art. 244 3. Unterabsatz ZK).

Mit Urteil vom ... 2012 verurteilte das Landgericht O. den Kläger wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten. Hierbei handelte sich es nach dem Urteil des Landgerichts um folgende Fälle:

...

Am ... 2013 erließ der Beklagte einen geänderten Einfuhrabgabenbescheid, in dem er die Tabaksteuer auf ... €, den Zoll auf ... € und die Einfuhrumsatzsteuer auf ... € reduzierte.