FG Bremen - Urteil vom 29.02.2016
4 K 60/14 (6)
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland eingeführten Zigaretten bei der Bemessung von Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

FG Bremen, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 60/14 (6)

DRsp Nr. 2016/7325

Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland eingeführten Zigaretten bei der Bemessung von Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, mit dem der Beklagte Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt hat.

Am ... erließ der Beklagte einen Steuerbescheid, mit dem er gegenüber dem Kläger Tabaksteuer (TabStG) i.H.v. ... €, Zoll i.H.v. ... und Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ... € festsetzte. Zum Sachverhalt führte der Beklagte in dem Bescheid folgendes aus:

...

Am ... legte der Kläger Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.

Mit Urteil vom ... verurteilte das Landgericht O. den Kläger wegen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Hierbei handelte sich es nach dem Urteil des Landgerichts um folgenden Fall:

...

Am ... erließ der Beklagte einen geänderten Einfuhrabgabenbescheid, in dem er die Tabaksteuer auf ... €, den Zoll auf ... € und die Einfuhrumsatzsteuer auf ... € reduzierte.

In dem Bescheid fasste er den Sachverhalt wie folgt zusammen:

...

Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.