FG München - Beschluss vom 09.10.2018
2 V 2143/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Nachweis des Betreibens eines Modegeschäfts mit Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung einer Einkunftserzielungsabsicht von der Liebhaberei

FG München, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 2 V 2143/18

DRsp Nr. 2019/2725

Nachweis des Betreibens eines Modegeschäfts mit Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung einer Einkunftserzielungsabsicht von der Liebhaberei

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren der Antragstellerin (Ast), ob die Ast das Modegeschäft in W im Streitzeitraum ab 2013 (noch) mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.

Die Ast wohnt in R. Dort ist sie bis heute im Hauptberuf als Geschäftsführerin der Firma ... GmbH tätig und wird vom Finanzamt R zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Ast verfügte seit 2003 in W über einen Zweitwohnsitz in der ... Str. 21. Dort bewohnte sie im eigenen Zweifamilienhaus eine Wohnung, die sie als Feriendomizil nutzte. Die zweite Wohnung war seit 1989 an O vermietet.

Im Streitzeitraum vermietete die Ast laufend eine Ferienwohnung an Feriengäste und betrieb zugleich im Wintersportort W (ca. 2300 Einwohner) in der ...str. 8, seit 2007 mit fremden Personal das Modegeschäft "...", in dem sie zunächst hochwertige Damen- und Herrenmode und ab 2011 nur noch hochwertige Damenmode anbot und verkaufte. Geschäftsführerin des Modegeschäfts war von Beginn an O, die zuvor in einer Bäckerei in Festanstellung tätig war.