FG München - Urteil vom 22.10.2008
1 K 77/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 250

Nachweis des Fortbestands der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

FG München, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 77/07

DRsp Nr. 2009/1515

Nachweis des Fortbestands der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

1. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug. 2. Die Schaltung von zwei Vermietungsanzeigen in einem Veranlagungszeitraum allein ist im Fall eines langjährigen Leerstandes einer Wohnung nicht ausreichend, eine Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger für eine in den Streitjahren 2004 und 2005 leerstehende Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann oder ob hierfür die Einkunftserzielungsabsicht fehlt.