FG München - Urteil vom 09.02.2012
5 K 1854/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1;

Nachweis des inländischen Wohnsitzes für Kindergeldzwecke

FG München, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 5 K 1854/10

DRsp Nr. 2012/23415

Nachweis des inländischen Wohnsitzes für Kindergeldzwecke

Die Anforderungen an den Nachweis eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes erfüllt nicht, wer lediglich für einen Monat eine Mietzahlung nachweisen kann, im Übrigen aber nicht hinreichend belegt, dass er eine Wohnung mit gewisser Regelmäßigkeit aufgesucht hat. Auch soweit der Kläger in Betriebskostenabrechnungen sowie in Schreiben der Hausverwaltung als Adressat genannt ist, spricht dies nicht notwendig dafür, dass der Kläger das Appartement tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt hat, da auch weitere Adressaten genannt sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger im Streitzeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt und er deshalb Anspruch auf Kindergeld für seine mit der Mutter in Polen lebenden Kinder E, geboren am … September 1996, F, geboren am … Mai 1998, und G, geboren am … August 2000, hat.