FG München - Urteil vom 24.10.2002
4 K 3953/99
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 S. 4 ; BewG § 147 Abs. 2 ;

Nachweis des niedrigeren Bodenwerts

FG München, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 3953/99

DRsp Nr. 2003/603

Nachweis des niedrigeren Bodenwerts

Bei der Ermittlung des Bodenwerts in einem Kurort ist nicht auf Grundstücke in Kur- bzw. Fremdenverkehrszonen abzustellen, sondern auf die zulässige bauliche Nutzung. Bei der Ermittlung des niedrigeren Bodenwerts bleibt die tatsächliche Nutzung und Bebauung unberücksichtigt. Besondere Umstände wie z. B. Lärm oder anfallende Abbruchkosten sind bereits in dem nach § 147 Abs. 2 BewG auf 30 v.H. erhöhten Abschlag abschließend berücksichtigt.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 S. 4 ; BewG § 147 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (FA) den Bedarfswert nach § 147 BewG zutreffend anhand des Bodenrichtwerts festgestellt hat, oder ob der Bedarfswert entsprechend einem Verkehrswertgutachten für den Grund und Boden niedriger festzustellen ist.

I.

Die Klägerin war mit 1/2 Miteigentumsanteil Miteigentümerin der Grundstücksgemeinschaft in B., das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt.

Durch Schenkung zum 30.12.1996 wurde sie alleinige Eigentümerin des Kurhotels.

Das Finanzamt wurde durch das Finanzamt E. aufgefordert, den Grundbesitzwert des übergebenen Kurhotels auf den 30.12.1996 für Zwecke der Festsetzung von Schenkungsteuer festzustellen. In der Erklärung zur Ermittlung des Grundstückswerts gab die Klägerin den Wert des Grund und Bodens mit 300 DM je m2 an.