BFH - Beschluss vom 22.07.2004
II B 176/02
Normen:
BewG § 147 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1628
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3070/00

Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen II B 176/02

DRsp Nr. 2004/16300

Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 147 Abs. 7 BewG durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch den längeren zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch eine gutachterliche Äußerung des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, ausgeglichen wird. Das gilt in gleicher Weise auch für entsprechende Sachverständigengutachten.

Normenkette:

BewG § 147 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) haben als Erben von Todes wegen am 24. Oktober 1998 ein bebautes Grundstück erworben. Für dieses Grundstück stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 17. Juni 1999 den Grundstückswert auf 1 176 000 DM fest und rechnete diesen den Klägern je zur Hälfte zu.