FG Münster - Urteil vom 10.09.2015
3 K 3308/13 F
Normen:
BewG § 145 Abs 3; BewG § 138 Abs 4; BewG § 151 Abs 5;

Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwertes

FG Münster, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 3 K 3308/13 F

DRsp Nr. 2015/19695

Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwertes

Ein gem. § 138 Abs. 4 BewG niedrigerer Grundbesitzwert kann nicht mittels eines im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung zur Beendigung einer GbR gezahlten Entgelts (Wertausgleich) nachgewiesen werden. Dieses gilt selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der GbR bildet.

Normenkette:

BewG § 145 Abs 3; BewG § 138 Abs 4; BewG § 151 Abs 5;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung der Grundbesitzwerte für den Grundbesitz A-Straße 1, 3, 5 und 7 inN.