FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2007
4 K 10124/06 B
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 366 ;

Nachweis des Tags der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 10124/06 B

DRsp Nr. 2008/2954

Nachweis des Tags der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post

Die Behörde trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post. Aus dem Datum einer Einspruchsentscheidung alleine lässt sich zwar nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen; enthält die per einfachen Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung aber oben links neben dem Bereich für die Absendung "abgesandt am:" einen Stempelaufdruck mit einem Datum, so ist damit der Tag der Aufgabe zur Post hinreichend dargelegt und nachgewiesen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 366 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem verheirateten Kläger ein Anspruch auf Kindergeld für die im September 1993 und 1996 in Polen geborenen Kinder W. und N. zusteht.