FG München - Urteil vom 09.03.2009
6 K 4619/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 394

Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung bei gewillkürtem Betriebsvermögen

FG München, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 4619/06

DRsp Nr. 2009/10522

Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung bei gewillkürtem Betriebsvermögen

1. Soll ein gemischt genutzes Wirtschaftsgut (im Streitfall zwei Pkw) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, muss der Steuerpflichtige den Umfang der betrieblichen Nutzung in geeigneter Form darlegen und glaubhaftmachen. 2. Zur Glaubhaftmachung können Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen geeignet sein. 3. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.