Streitig ist, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde und sachlich für welche Zeit eine Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen war (§ 129 Abgabenordnung - AO -).
Der Kläger ist seit 14. Februar 1991 Halter des Kraftfahrzeugs (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen FR-JH 290. Das Fahrzeug ist am 30. August 1990 erstmals zum Verkehr zugelassen worden und wird durch einen Ottomotor mit einem Hubraum von 2309 cm3 angetrieben, der als schadstoffarm anerkannt ist.
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