FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2001
#3 K 14/00
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Halbs. 2 ; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 187 ; BGB § 188 ; FGO § 47 Abs. 1 ;

Nachweis des verspäteten Zugangs einer Einspruchsentscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen #3 K 14/00

DRsp Nr. 2002/980

Nachweis des verspäteten Zugangs einer Einspruchsentscheidung

Beginnt die Frist für die Klageerhebung nach der Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf eines Sonntags, kann allein die Anbringung eines Eingangsstempels an einem Montag keine Zweifel daran wecken, dass die Einspruchsentscheidung nicht bereits an den vorangegangenen Tagen in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Briefkasten am Samstag nicht geleert wird, weil es sich bei der vom Kläger angegebenen Anschrift um die Kanzleiadresse seines Rechtsanwaltsbüros handelt.

Normenkette:

AO 1977 § 122 Abs. 2 Halbs. 2 ; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 187 ; BGB § 188 ; FGO § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde und sachlich für welche Zeit eine Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen war (§ 129 Abgabenordnung - AO -).

Der Kläger ist seit 14. Februar 1991 Halter des Kraftfahrzeugs (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen FR-JH 290. Das Fahrzeug ist am 30. August 1990 erstmals zum Verkehr zugelassen worden und wird durch einen Ottomotor mit einem Hubraum von 2309 cm3 angetrieben, der als schadstoffarm anerkannt ist.