Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin ist eine zwischenzeitlich aufgelöste GmbH (Handelsregistereintragung vom ...). Gegenstand des Unternehmens war der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, Dienstleistungen im Bereich ....
Da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachkam, wurden die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2017 gemäß § 162 Abs. 1 AO geschätzt. Die Schätzungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO mit Datum vom 15.01.2019. Grundlage für die Schätzung waren unter anderen die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung.
Die Klägerin legte gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2017 Einspruch ein. Die entsprechenden Steuererklärungen gingen am 04.02.2019 beim Finanzamt ein. Mit Schreiben vom 04.09.2019 nahm die Klägerin gegenüber dem Finanzamt Stellung zu ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Beziehungen zur X Ltd. und überreichte eine Vereinbarung zwischen ihr und der X Ltd. vom 1. März 2017, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.
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