BFH - Urteil vom 31.05.2005
I R 103/04
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1663
BFHE 209, 416
BStBl II 2005, 623
DB 2005, 1777
DStR 2005, 1408
NJW 2005, 3664
NVwZ 2005, 1461
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2695/02

Nachweis des Zugangs von Verwaltungsakten bei Organisationsmängeln des steuerlichen Beraters; Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I R 103/04

DRsp Nr. 2005/11863

Nachweis des Zugangs von Verwaltungsakten bei Organisationsmängeln des steuerlichen Beraters; Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH

»Bestreitet ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auch dann widerlegt, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere Indizien für den Zugang des Bescheides sprechen.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 § 56 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, gab für das Streitjahr 1998 keine Steuererklärungen ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid wies das FA am 6. Februar 2001 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 6. Februar 2001 mit einfachem an die Geschäftsanschrift des Prozessbevollmächtigten adressierten Brief zur Post gegeben.