BFH - Urteil vom 25.06.2009
IX R 54/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2541/05

Nachweis einer fortbestehenden Vermietungsabsicht für ein aufgrund der baulichen Gestaltung unvermietbares Objekt durch zielgerichtetes Einwirken auf das Objekt zur Erreichung eines vermietbaren Zustands; Hinnahme des Leerstands eines Objekts als konkludente Aufgabe eines Vermietungsbemühens

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX R 54/08

DRsp Nr. 2009/25425

Nachweis einer fortbestehenden Vermietungsabsicht für ein aufgrund der baulichen Gestaltung unvermietbares Objekt durch zielgerichtetes Einwirken auf das Objekt zur Erreichung eines vermietbaren Zustands; Hinnahme des Leerstands eines Objekts als konkludente Aufgabe eines Vermietungsbemühens

1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige --will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder --sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben-- für deren Aufgabe.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Vermietungsabsicht in Bezug auf seit ca. 30 Jahren leerstehende Wohneinheiten.