OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2017
1 B 1371/16
Normen:
GKG § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1179/16

Nachweis einer rechtswidrigen Besetzung von Beförderungsplanstellen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 1 B 1371/16

DRsp Nr. 2017/1922

Nachweis einer rechtswidrigen Besetzung von Beförderungsplanstellen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.732,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin (sinngemäß) beantragt,

der Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sämtliche der nach A 9_vz bewerteten Beförderungsplanstellen auf der Beförderungsliste "Beteiligung intern_TSI" (Einweisungsdatum 1. Juni 2016) mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

hat keinen Erfolg.