FG Münster - Beschluss vom 01.06.2021
5 Ko 1247/21 GK
Normen:
GkG § 69a Abs. 5;

Nachweis einer Überraschungsentscheidung im Rahmen einer Anhörungsrüge

FG Münster, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 5 Ko 1247/21 GK

DRsp Nr. 2021/10552

Nachweis einer Überraschungsentscheidung im Rahmen einer Anhörungsrüge

Tenor

1)

Auf die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wird das Erinnerungsverfahren fortgeführt.

Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens werden nicht erstattet.

2)

Die mit Beschluss vom 19.05.2021 erfolgte Zurückweisung der Erinnerung wird aufrechterhalten.

Normenkette:

GkG § 69a Abs. 5;

Gründe

I.