FG Thüringen - Beschluss vom 08.03.2005
II 1416/03 V
Normen:
BewG § 9 § 146 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7 ;

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der Bedarfsbewertung nur durch ein stichtagsbezogenes Gutachten

FG Thüringen, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen II 1416/03 V

DRsp Nr. 2006/29828

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der Bedarfsbewertung nur durch ein stichtagsbezogenes Gutachten

1. Grundsätzlich kann der nach § 146 Abs. 2 bis 6 ermittelte Grundbesitzwert unterschritten werden, wenn der Steuerpflichtige mit dem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters den Nachweis eines geringeren gemeinen Wert gemäß § 146 Abs. 7 BewG führt. 2. Ein Gutachten, das den gemeinen Wert des Grundstücks erst zu einem fast drei Jahre nach dem für die Grundbesitzbewertung maßgeblichen Stichtag liegenden Zeitpunkt ermittelt, wahrt das in der Bewertung herrschende Stichtagsprinzip nicht und ist daher jedenfalls dann kein geeigneter Nachweis i. S. von § 146 Abs. 7 BewG, wenn auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bewertungskriterien in den fast drei Jahren nicht geändert haben.

Normenkette:

BewG § 9 § 146 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist die Höhe eines Grundbesitzwertes streitig.