FG Sachsen - Urteil vom 14.02.2020
6 K 350/19
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes

FG Sachsen, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 6 K 350/19

DRsp Nr. 2022/6276

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes

Tenor

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Grundbesitzwertes.

Mit Übertragungsvertrag vom ... übereignete der Lebensgefährte der Klägerin dieser ein Umgebindehaus auf fremdem Grund und Boden, das beide bewohnten. Für die Kosten der Übertragung gaben beide den Wert des Gebäudeeigentums mit 4.000,-- EUR an. Die Immobilie lag im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Das für die Besteuerung des Vorgangs zuständige Finanzamt gelangte zu der Überzeugung, dass eine Schenkung vorliege, und forderte vom Beklagten die Feststellung eines Grundbesitzwertes an. Der Beklagte führte eine Bewertung im Sachwertverfahren nach Maßgabe von § 190 des Bewertungsgesetzes (BewG) durch, wobei er hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale des Gebäudes den Angaben der Klägerin in der Feststellungserklärung folgte. Zugleich legte er eine Alterswertminderung von 100 % zu Grunde und setzte sodann nach Maßgabe von § 190 Abs. 4 Satz 5 BewG den Mindestwert von 30 % des ermittelten Gebäudeherstellungswertes an. Die Frage nach einer bestehenden Abrissverpflichtung hatte die Klägerin verneint. Es ergab sich ein Feststellungswert von 58.359,-- EUR.