FG München - Urteil vom 22.07.2009
4 K 449/06
Normen:
BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 1;

Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

FG München, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 449/06

DRsp Nr. 2011/5763

Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

1. Berücksichtigt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verkehrswert eines zugewendeten unbebauten Grundstücks nicht den auf Antrag des Zuwendenden vor der Zuwendung erfolgten Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde, kann das Sachverständigengutachten nicht zum Nachweis dafür dienen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach § 145 Abs. 3 S. 1 BewG ermittelte Wert. 2. Der geringere gemeine Wert kann nur durch ein der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegendes Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des Grundbesitzwertes.

Die Klägerin wurde aufgrund einer Zuwendung vom 29. Dezember 2000 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in D. G-Str. 6 zu 600 qm. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine zu vermessende Teilfläche aus den Grundstücken FlNrn. 466 und 612 der Gemarkung D.. Hinsichtlich der weiteren Lageeinzelheiten wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen W. B. vom 15. Dezember 2006 Bezug genommen.