FG München - Urteil vom 07.03.2012
4 K 826/09
Normen:
BewG § 146 Abs. 7; BewG § 146 Abs. 2 S. 1; BewG § 138; ImmoWertV; WertV § 7 Abs. 1 S. 2; WertV § 3 Abs. 3; ErbStG § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2013, 9

Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten nur möglich, wenn der Wert nachvollziehbar und hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen den wissenschaftlichen Anforderungen genügt

FG München, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 826/09

DRsp Nr. 2013/5010

Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten nur möglich, wenn der Wert nachvollziehbar und hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen den wissenschaftlichen Anforderungen genügt

1. Ein Sachverständigengutachten eignet sich nur für den Nachweis eines gegenüber der gesetzlich typisierten Ertragswertfeststellung niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 BewG, wenn der hierin gefundene Wert in jeder Hinsicht nachvollziehbar und hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen den wissenschaftlichen Anforderungen genügend transparent ist. 2. Macht ein Gutachter seine Kenntnisse und Erfahrungen zur Grundlage für ein Verkehrswertgutachten, welches dem Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dient, müssen die Erfahrungswerte mit nachprüfbaren Vergleichswerten belegt und auf diese Weise für Dritte plausibel gemacht werden. Das Gericht muss sicher sein können, dass das Gutachten den objektiv nachprüfbar wahrscheinlichsten gemeinen Wert ermittelt. 3. Das Ertragswertverfahren ist für die Bewertung bebauter Grundstücke für Produktions- und Dienstleistungszwecke sachgerecht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof, tragen die Kläger.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7; BewG § 146 Abs. 2 S. 1; BewG § 138; ImmoWertV; WertV § 7 Abs. 1 S. 2; WertV § 3 Abs. 3; § Abs. ;