Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 16.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2014 wird insoweit geändert, als die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 60.616 € niedriger angesetzt werden und dieser Betrag lediglich bei der Bemessung des Steuersatzes - Progressionsvorbehalt - berücksichtigt wird, sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 161 € niedriger angesetzt werden (Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit -20.794 €),
b)Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 16.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2014 wird aufgehoben und das Finanzamt verpflichtet, eine Veranlagung des Klägers als beschränkt Steuerpflichtiger durchzuführen und dabei nur dessen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit -12.400 € anzusetzen;
c)Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 16.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2014 wird aufgehoben und das Finanzamt verpflichtet, eine Veranlagung des Klägers als beschränkt Steuerpflichtiger durchzuführen und dabei nur dessen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit -7.313 € anzusetzen;
d) 2. 3.
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