FG München - Urteil vom 14.03.2006
12 K 1666/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 956

Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

FG München, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 12 K 1666/03

DRsp Nr. 2008/5924

Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert, dass das Kind nachweislich von sich aus laufend, zumindest monatlich entweder schriftlich, mündlich oder persönlich seine Ausbildungswilligkeit gegenüber der Berufsberatung kundtut oder sich anderweitig um eine Ausbildungsstelle bemüht. Es genügt nicht, sich nur einfach darauf zu berufen, irgendeinmal beim Arbeitsamt ohne Erfolg vorgesprochen, das BIZ mehrmals aufgesucht, die Datenbank des Arbeitsamtes genutzt und eine Vielzahl von Bewerbungen per e-mail an verschiedene Unternehmer gerichtet zu haben.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ;

Tatbestand: